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Artenschutzrechtliche Bestimmungen in der Terraristik
Was Sie zu Haltung und Pflege von Terrarientieren wissen sollten!
Artenschutz/Tierschutz
Artenschutz in der Terraristik
CITES (Convention on International Trade in Endangered Species) ist wohl vielen ein Begriff. Es handelt sich hierbei um das Washingtoner Artenschutzabkommen (WA) zum internationalen Handel mit gefährdeten Arten von 1975. Das WA ist in Deutschland seit 1976 in Kraft und enthält drei Anhänge, welche je nach Gefährdungsgrad, den Handel von Tierarten in unterschiedlichem Maße einschränken.
In Anhang I des Washingtoner Artenschutzabkommens (WA) sind die von der Ausrottung bedrohten Arten aufgelistet, welche nicht in freier Natur gefangen und international nicht gehandelt werden dürfen. Für den Erwerb und für die Haltung von Nachzuchten bedarf es einer Genehmigung. Der Käufer benötigt eine CITES-Bescheinigung, will er eines dieser Tiere erwerben.
Anhang II führt die Arten auf, die durch kommerziellen Wildtierhandel als gefährdet eingestuft werden. Ein- und Ausfuhr solcher Tiere ist genehmigungspflichtig.
Arten, welche in einem Land selten und in einem anderen jedoch zahlreich vorhanden sind, werden in Anhang III aufgelistet. Einschränkungen gelten nur für Erstgenannte und werden von den betreffenden Ländern festgelegt.
Die EU-Artenschutzverordnung gliedert sich in die Anhänge A, B, C und D, wobei Anhang A alle Arten des WA-Anhangs I, Anhang B alle Arten des WA-Anhangs II, Anhang C alle Arten des WA-Anhangs II und Anhang D alle anderen Arten, bei denen der Umfang der Importe in die EU eine Überwachung rechtfertigt, aufführt.
Die EU-Artenschutzverordnung regelt also einheitlich für alle EU-Staaten die Einfuhr, die Ausfuhr sowie die Vermarktung der gefährdeten Tierarten.
Für Deutschland ist noch eine weitere Artenschutzverordnung vorhanden, nämlich die Bundesartenschutzverordnung, welche die Einfuhr, die Ausfuhr und den Handel der gefährdeten Tierarten nach dem WA in der Bundesdrepublik Deutschland regelt.
Zuständig in den einzelnen Bundesländern sind meist die Landratsämter, Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung oder möglicherweise auch das Regierungspräsidium. Bei diesen Verwaltungen sind in der Regel die unteren Landespflegebehörden für die Genehmigung zur Haltung oder auch, wie sehr oft der Fall, für die Meldung der Tierhaltung von Arten gem. Anlage 2 Bundesartenschutzverordnung/WA II. Ein Herkunftsnachweis für diese meldepflichtigen Tierarten ist immer notwendig!! Ebenso müssen Sie dieser Meldepflicht nachkommen, wenn Sie ein Tier an einen anderen Halter abgeben. Informieren Sie sich also gründlich beim Erwerb eines Tieres, ob es einer Art angehört, die den Artenschutz-Vorschriften unterliegt und bestehen Sie dann auf die Aushändigung eines Herkunftsnachweises!
Auch die Tierschutzbestimmungen sind zu beachten, will man ein Terrarientier halten. Insbesondere die Anforderungen für eine artgerechte Haltung sowie die Vorschriften zum Transport lebender Tiere. Aber auch in andere Regelungen des Tierschutzgesetzes, vor allem in den § 2, sollten Sie sich in Ihrem eigenen Interesse einlesen und sich darüber informieren.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestgrößen eines Terrariums erwähne ich in meinen Beschreibungen ganz bewusst nicht, da diese in der Regel viel zu gering sind und den Anforderungen einer jeweiligen Tierart nicht entsprechen, so dass ich eine artgerechte Mindestgröße eines Terrariums für die Haltung angebe.